5.8 Tierarzt als Kollege

 

W. Klee

 

Das Verhalten von praktizierenden Tierärztinnen und Tierärzten gegenüber Kolleginnen und Kollegen hängt naturgemäß von vielen Faktoren ab, nicht zuletzt vom Grad an Konkurrenz. In offizieller Weise wird zu diesem Thema Stellung genommen in

§ 17 BO TÄ BY:

(1) Der Tierarzt hat seinen Kollegen durch rücksichtsvolles Verhalten Achtung zu erweisen. In Form und Art herabsetzende Äußerungen über die Person, die Behandlungsweise oder das berufliche Können und Wissen eines anderen Tierarztes sind mit der tierärztlichen Standeswürde ebenso wenig vereinbar, wie jeder Versuch, einen Kollegen auf unlautere* Weise aus seiner Stellung oder seiner Behandlungstätigkeit zu verdrängen sowie in seiner Berufstätigkeit zu behindern oder zu schädigen. In Gegenwart von Nichttierärzten ist von Beanstandungen der Tätigkeit eines anderen Kollegen oder von zurechtweisenden Belehrungen abzusehen.

[*Was in diesem Zusammenhang konkret als "unlauter" anzusehen ist, wird in der BO TÄ BY nicht näher ausgeführt. Es gibt ein Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 7. 6. 1909 mit Änderungen.]

 

(2) Es ist berufsunwürdig, wenn ein Tierarzt, der insbesondere im Rahmen der Weiterbildung in einer Praxis tierärztlich tätig war, sich innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr ohne Zustimmung des Praxisinhabers im Einzugsbereich derjenigen Praxis niederlässt, in welcher er mindestens 6 Monate tätig war.

 

(3) Es ist auch berufsunwürdig, einem tierärztlichen Mitarbeiter keine angemessene Vergütung zu gewähren.

 


Letzte Änderung: 11. 1. 2006


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