5.7 Allgemeine Aspekte der Berufsausübung

 

W. Klee und A. Stoltenhoff

 

Darf jemand Approbationen für zwei Berufe haben?

Der verfassungsrechtlich geschützte Grundsatz der Berufsfreiheit (Art.12 GG) ermöglicht es jedem, beliebig viele Berufe zu erlernen oder auszuüben. Das bedeutet, dass ein approbierter Arzt gleichzeitig auch approbierter Tierarzt oder ein Rechtsanwalt gleichzeitig auch approbierter Arzt usw. sein kann.

 

Charakteristika von und Beispiele für Dienstvertrag und Werkvertrag?

 

Vertragsart

Charakteristikum

Beispiel

Dienstvertrag

§§ 611 ff BGB

kunstgerechte Bemühung

Übernahme von Fällen in der kurativen Praxis

Werkvertrag

§§ 631 ff BGB

Ausführung eines Werkes, Erzielung eines Ergebnisses;

Ankaufsuntersuchung; Kastration; Sterilisation

 

 

Darf ein Tierarzt unaufgefordert tätig werden?

 

Nur in Notfällen (§ 2, Abs. 6 Berufsordnung für die Tierärzte in Bayern).

In andern Fällen hat er keinen Anspruch auf Vergütung und kann sich sogar der Sachbeschädigung schuldig machen. Für Schäden, welcher der Tierarzt in einem solchen Fall gegebenenfalls erleidet, haftet der Tierbesitzer nicht.

(Vgl. §§ 677, 680 BGB a.F.)

  

Darf ein Tierarzt eine Behandlung ablehnen?

 

Ja, insbesondere dann, wenn er der Überzeugung ist, dass zwischen ihm und dem Tierbesitzer oder dessen Beauftragten das notwendige Vertrauensverhältnis fehlt. In Notfällen ist der Tierarzt zur Hilfeleistung verpflichtet (§ 1, Abs. 3 Berufsordnung für die Tierärzte in Bayern).

 

 

Pflichten des Tierarztes nach der Berufsordnung für die Tierärzte in Bayern:

 

Der Tierarzt ist verpflichtet, …

 

Der Tierarzt hat über das, was ihm in seiner Eigenschaft als Tierarzt anvertraut oder bekannt geworden ist, zu schweigen (§ 4, Abs. 1).

Der Tierarzt hat seine Mitarbeiter und die Personen, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der tierärztlichen Tätigkeit teilnehmen, über die gesetzliche Pflicht zur Verschwiegenheit zu belehren und diese schriftlich festzuhalten (§ 4, Abs. 2).

 

Der Tierarzt ist verpflichtet, den Beginn und die Art seiner tierärztlichen Tätigkeit unverzüglich dem zuständigen Bezirksverband anzumelden. Änderungen in der Art der Berufsausübung sowie Praxis- und Wohnungswechsel sind der Kammer und dem zuständigen Tierärztlichen Bezirksverband unverzüglich mitzuteilen (§ 5, Abs. 2).

 

Praxisübergabe

Der Verkauf des Medikamentenbestandes einer tierärztlichen Praxis durch den Praxisübergeber an den Praxisübernehmer ist nur dann als Verstoß gegen § 43 Abs. 1 Satz 2 AMG zu werten, wenn der Praxisübergeber die Arzneimittel zu einem höheren Preis als dem Selbstkostenpreis verkauft. (A. Stoltenhoff, Dtsch. Tierärzteblatt 51, 2003, S. 1265)

 

Altersversorgung

"Pflichtmitglieder der Bayerischen Ärzteversorgung sind alle nicht berufsunfähigen, zur Berufsausübung berechtigten Ärzte, Tierärzte und Zahnärzte, wenn sie im Freistaat Bayern beruflich tätig sind."  (Art. 25 des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen  - VersoG -  vom 25. Juli 1994; GVBl 1994 S. 466ff; fast wortgleich ist § 15 der Satzung der Bayerischen Ärzteversorgung, die unter http://www.versorgungskammer.de/pls/portal/docs/PAGE/BVK/baev/baev_satzung_2005.pdf im Internet eingesehen werden kann.)

 

 


Letzte Änderung: 11. 1. 2006


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