5.5 Tierarzt als Arbeitgeber

 

W. Klee u. A. Stoltenhoff

 

Vergütung von Mitarbeitern:

Es ist … berufsunwürdig, einem tierärztlichen Mitarbeiter keine angemessene Vergütung zu gewähren (§ 17, Abs. 3 BO TÄ BY)..

 

Vom juristischen Arbeitskreis der BTK sind Musterverträge unter anderem für die Vergütung von Praxisassistenten erarbeitet worden. Danach soll die Mindestvergütung für einen vollzeitlich beschäftigten Praxisassistenten € 1534 betragen. Manche Landestierärztekammern (z.B. die Tierärztekammer Niedersachsen) empfehlen, die Vergütung von Praxisassistenten mindestens an der Gehaltsstufe IIa des Bundesangestellten-Tarifvertrags (BAT) auszurichten. Letztere setzt sich aus einer Grundvergütung, einem Ortszuschlag und einer allgemeinen Zulage zusammen.

 

Mutterschutz:

Gegenüber schwangeren Assistenztierärztinnen, Tierarzthelferinnen und Auszubildenden für den Beruf der Tierarzthelferin muss der jeweilige Arbeitgeber nach § 4 des Mutterschutzgesetzes ein Beschäftigungsverbot wegen der potenziellen Gefahren  des Arbeitsplatzes für die werdende Mutter und die Leibesfrucht  aussprechen. Konsequenz ist, dass ab Ausspruch des Beschäftigungsverbotes die Schwangere nicht mehr in der Tierarztpraxis arbeiten darf und die Leistungen nach dem Mutterschutzgesetz (Mutterschaftslohn, Mutterschaftsgeld ab Ausspruch des Beschäftigungsverbotes gezahlt werden. Bei Betrieben mit weniger als 10 Arbeitnehmern erstattet die örtlich zuständige AOK 100% der Bruttolohnaufwendungen des Arbeitgebers während der Sperrzeiten, bei größeren Betrieben 80%.

Die AOKs sind die Einzugsstellen für das sog. U2-Umlageverfahren. Aus diesem Fond, in den jeder Betrieb nach einem bestimmten Schlüssel einzahlen muss, werden sämtliche  nach dem Mutterschutzgesetz zu zahlenden Leistungen (s.o.) bestritten.

Zu beachten ist zweierlei:

a) das oben Gesagte gilt nur im Verhältnis zwischen tierärztlichem Arbeitgeber und angestellter Tierärztin/Tierarzthelferin, weil das Mutterschutzgesetz ein reines Arbeitnehmerschutzgesetz ist. Das heißt, selbstständig tätige Tierärztinnen (auch Vertreterinnen) sind nicht von dem oben erwähnten Beschäftigungsverbot betroffen, sondern für sich selbst verantwortlich.

b) Das Beschäftigungsverbot gilt nur für den klassisch tierärztlichen, also den kurativen  Arbeitsbereich. Das heißt, der niedergelassene Tierarzt muss seiner schwangeren Tierarzthelferin gegenüber für den Behandlungsraum ein Beschäftigungsverbot aussprechen, kann sie aber, wenn das aus seiner Sicht sinnvoll erscheint, weiterhin als Verwaltungskraft (Abrechnungen , Schreibarbeiten am PC, Terminvereinbarung , Telefondienst usw.) einsetzen.

 

Arbeitssicherheit:

Sofern praktizierende Tierärzte als Arbeitgeber Angestellte beschäftigen, müssen sie für diese eine betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung organisieren. Inhalt und Umfang dieser Betreuungsverpflichtung werden für den Bereich der Berufsgenossenschaft für Gesundheit und Wohlfahrtspflege (BGW) durch die Unfallverhütungsvorschriften BGV A6 und A7 geregelt. Praxisinhaberinnen und –inhaber können dieser Pflicht auch dadurch nachkommen, dass sie beispielsweise Betreuungsverträge mit tierärztlichen Fachkräften für Arbeitssicherheit abschließen. Eine Liste mit den Namen solcher Fachkräfte wird im DTB veröffentlicht (z.B. 1/2005 S. 22). Die BGW kann die Einhaltung der Pflicht durch Verhängung von Zwangsgeldern unterstützen.

 


Letzte Änderung: 1.1.2005


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