5.11 Tierarzt als Geschädigter

W. Klee

 

Der Tierarzt ist einerseits für die Sicherung von Menschen und Tieren im Rahmen seiner Tätigkeit zuständig. Andererseits hat der Tierhalter oder der Tieraufseher eine Pflicht, den Tierarzt auf bekannte Unarten oder besondere Aggressivität seines Tieres aufmerksam zu machen. Im Zweifelsfall ist es zweckmäßig, wenn sich der Tierarzt nach derartigen Besonderheiten erkundigt.

 

Haftung des Tierhalters (§ 833 BGB)

Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, der das Tier hält, verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Berufe, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalte des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

 

Haftung des Tieraufsehers (§ 834 BGB)

Wer für denjenigen, welcher ein Tier hält, die Führung der Aufsicht über das Tier durch Vertrag übernimmt, ist für den Schaden verantwortlich, den das Tier Dritten in der im § 833 bezeichneten Weise zufügt. Die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er bei der Führung der Aufsicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

 


Letzte Änderung: 11. 1. 2006


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