5.1 Ausbildung; Erteilung, Ruhen, Widerruf und Rückgabe der Approbation;  Berufsverbot

W. Klee

 

Zur tierärztlichen Ausbildung: Es gibt zwei EWG-Richtlinien (78/1026 und 78/1027), in denen die Teilgebiete der tierärztlichen Ausbildung in der EWG festgelegt sind. In Deutschland gilt derzeit die Tierärztliche Approbationsordnung („Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten sowie zur Änderung anderer approbationsrechtlicher Vorschriften“) von 1999, geändert 2002.

Der Fächerkanon der TAppO entspricht aber nicht genau demjenigen der EWG-Richtlinien. So fordert beispielsweise die EWG-Richtlinie das Fach Epidemiologie, das in der TAppO nicht als eigenständiges Fach. auftaucht.

 

Approbation 

 

BTÄO (Auszug)

§ 2

(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes den tierärztlichen Beruf ausüben will, bedarf der Approbation als Tierarzt.

(2) Die vorübergehende Ausübung des tierärztlichen Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist auch auf Grund einer Erlaubnis zulässig.

(3) Tierärzte, die Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines andern Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, dürfen den tierärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Approbation als Tierarzt oder ohne Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs ausüben, sofern sie vorübergehend als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 60 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig werden. Sie unterliegen jedoch der Anzeigepflicht nach diesem Gesetz.

(4) Für die Ausübung des tierärztlichen Berufes in Grenzgebieten durch im Inland nicht niedergelassene Tierärzte gelten im Übrigen die hierfür abgeschlossenen zwischenstaatlichen Verträge.

 

§ 3

Die Berufsbezeichnung "Tierarzt" oder "Tierärztin" darf nur führen, wer als Tierarzt approbiert oder nach § 2 Abs. 2,3 oder 4 zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs befugt ist.

 

 

Der Antrag auf Approbation als Tierärztin oder Tierarzt ist nach § 60, Abs. 1, TAppO an die zuständige Behörde des Landes zu richten, in dem der Antragsteller den Dritten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung bestanden hat. Die zuständige Behörde wird von den Länderregierungen bestimmt (§ 13 Abs. 6 BTÄO). In Bayern ist die Regierung von Oberbayern zuständig.

Dem Antrag sind beizufügen: 

  1. Nachweis über die Staatsangehörigkeit
  2. eine Erklärung darüber, ob gegen den Antragsteller ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist
  3. eine ärztliche Bescheinigung, die nicht früher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Antragsteller in gesundheitlicher Hinsicht zur ordnungsgemäßen Ausübung des Berufs unfähig (?) oder ungeeignet ist.
  4. die Zeugnisse der Tierärztlichen Prüfung

Diese Bedingungen sind auch in § 4 BTÄO aufgeführt.

 

Außerdem ein amtliches Führungszeugnis.

 

Widerruf der Approbation (§§ 6 und 7 der BTÄO) ist möglich, wenn ein Tierarzt sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des tierärztlichen Berufs ergibt oder der Tierarzt in gesundheitlicher Sicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist.

 

Ruhen der Approbation (§ 8 BTÄO) kann angeordnet werden, wenn ein Strafverfahren eingeleitet ist, ein Tierarzt in gesundheitlicher Sicht ungeeignet ist, oder Zweifel an der gesundheitlichen Eignung bestehen, der Tierarzt sich aber weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Wer trotz Ruhens der Approbation den tierärztlichen Beruf ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 14 BTÄO).

 

Rückgabe der Approbation: Auf die Approbation kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde verzichtet werden (§ 10 BTÄO). Ein Grund für einen solchen Schritt kann die Ausübung eines anderen Berufes (z.B. nach Zweitstudium) sein.

 

 

Gründe und Procedere für ein Berufsverbot sind in den §§ 70 ff StGB geregelt.

 

Berufsverbot

§70 Anordnung des Berufsverbots.

(l) 1Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er unter Missbrauch seines Berufs oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der mit ihnen verbundenen Pflichten begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so kann ihm das Gericht die Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren verbieten, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und der Tat die Gefahr erkennen lässt, dass er bei weiterer Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges erhebliche rechtswidrige Taten der bezeichneten Art begehen wird. 2Das Berufsverbot kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht.

(2) 1War dem Täter die Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges vorläufig verboten (§ 132 a der Strafprozessordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Verbotsfrist um die Zeit, in der das vorläufige Berufsverbot wirksam war. 2Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.

(3) Solange das Verbot wirksam ist, darf der Täter den Beruf, den Berufszweig, das Gewerbe oder den Gewerbezweig auch nicht für einen anderen ausüben oder durch eine von seinen Weisungen abhängige Person für sich ausüben lassen.

(4) 1Das Berufsverbot wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. 2In die Verbotsfrist wird die Zeit eines wegen der Tat angeordneten vorläufigen Berufsverbots eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten. 3Die Zeit, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist, wird nicht eingerechnet.

 

§ 70 a Aussetzung des Berufsverbots

§ 70 b Widerruf der Aussetzung und Erledigung des Berufsverbots

 


Letzte Änderung: 11. 1. 2006


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