3. Für die Ausübung des tierärztlichen Berufs wichtige Vorschriften des Haftpflichtrechts und des Strafrechts

Letzte Änderung: 08.02.2018

 

Vorbemerkungen:

 

Da es keine speziellen Rechtsvorschriften für Tierärzte gibt, sondern die für die Ausübung des tierärztlichen Berufes wichtigen Vorschriften Teile des allgemeingültigen Rechts sind, erscheint es angebracht, diesem Kapitel eine kurze Einführung in die Rechtskunde voranzustellen.

Grundsätzlich sind Öffentliches Recht (Staats- und Verfassungsrecht, Allgemeines Verwaltungsrecht, Strafrecht und Verfahrensrecht) und Privatrecht (Bürgerliches Recht) zu unterscheiden. Im Rahmen des Öffentlichen Rechts ist der Staat Handelnder, im Bereich des Privatrechts lediglich "Schiedsrichter".

Gesetze können in Deutschland nach dem Grundgesetz nur durch frei gewählte Volksvertretungen beschlossen werden, zum einen vom Deutschen Bundestag und zum anderen von den Parlamenten der Bundesländer. (Allerdings ist die Bundesrepublik Deutschland als Mitglied der EU verpflichtet, EU-Richtlinien (dem Ziel nach) in nationales Recht umzusetzen, und EU-Verordnungen sind unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in jedem Mitgliedstaat geltendes Recht. ) Verordnungen können von der Bundesregierung (oder einzelnen Ministerien) sowie den Regierungen der Länder (oder einzelner Ministerien oder deren Äquivalente in Berlin und Hamburg) erlassen werden. Beispiele für Bundesverordnungen mit tierärztlicher Relevanz sind die TAppV, die GOT und die TÄHAV. Es gibt Bundesverordnungen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, und solche, bei denen das nicht der Fall ist. Zu ersteren gehören vor allem solche, aus denen sich Kosten oder Verpflichtungen für die Länder ergeben.

 

Aus dem Bereich des Öffentlichen Rechts ist unter den hier interessierenden Aspekten im Wesentlichen das Strafrecht von Belang, dessen Grundsätze kurz erläutert werden sollen:

Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde (Art. 103 Abs. 2 GG und § 1 StGB). Weitere Voraussetzungen für die Bestrafung einer Tat sind Rechtswidrigkeit (denn unter bestimmten Umständen können manche verbotene Handlungen rechtmäßig sein, z. B. Körperverletzung in Notwehr), Schuldhaftigkeit (die Mitnahme des Mantels einer anderen Person an einer Garderobe auf Grund einer Verwechslung ist nicht schuldhaft) sowie Schuldfähigkeit des Täters (die bei Kindern unter 14 Jahren, Geisteskranken oder bei zur Tatzeit Unzurechnungsfähigen nicht gegeben ist).

Freiheits- oder Geldstrafen sollen ein Vergeltungsfunktion, eine allgemeine und individuelle Abschreckungsfunktion und (im Falle von Freiheitsstrafen) eine Resozialisierungsfunktion erfüllen.

Strafbewehrt sind folgende Gesetze mit tiermedizinischer Relevanz: TSchG, AMG, Betäubungsmittelgesetz. Außerdem ist im StGB das Berufsverbot abgehandelt.

 

Das Privatrecht wird im BGB mit den Bereichen Allgemeiner Teil, Schuldrecht, Sachenrecht, Familienrecht und Erbrecht abgedeckt. Die Fragen tierärztlicher Haftung sind nach den Grundsätzen des Schuldrechts zu beurteilen, da Tiere zwar keine Sachen sind, auf sie aber die für Sachen geltenden Vorschriften anzuwenden sind (§ 90a BGB).

 

 

Weder die Richtigkeit einer Diagnose noch der Erfolg einer Behandlung können eingeklagt werden, wohl aber die Durchführung einer adäquaten Diagnostik (wobei es hier den Begriff des "Befunderhebungsfehlers"gibt, also die Unterlassung einer Untersuchung, deren Ergebnis zur Folge gehabt hätte, dass demTierbesitzer Schaden erspart geblieben wäre!) sowie die Beachtung der „im Verkehr erforderlichen Sorgfalt“. Die in der Praxis übliche Sorgfalt weicht davon oft erheblich ab. Dass dies kein rein tierärztliches Problem ist, zeigt die Tatsache, dass der Ausdruck „Dienst nach Vorschrift“ ein Synonym für Bummelstreik ist. Was im Zusammenhang mit tierärztlicher Tätigkeit als "im Verkehr erforderliche Sorgfalt" anzusehen ist, ergibt sich aus einschlägigen Lehrbüchern (vor allem solchen der Propädeutik) sowie aus Gutachten und Gerichtsurteilen..

 

Hochschullehrer sind in Versuchung, die Häufigkeit von prozessträchtigen Komplikationen in der tierärztlichen Praxis zu überschätzen, weil sie als Gutachter immer wieder mit solchen Fällen konfrontiert werden. Außerdem ist es für sie einfacher, einen Sachverhalt in der warmen Stube und mit Zugriff auf die einschlägige Literatur nach forensischen Gesichtspunkten zu beurteilen, als er sich für den betreffenden Tierarzt dargestellt hat, an einem kalten Winterabend im halbdunklen Stall ohne kompetente Hilfe, aber mit 10 weiteren Besuchen auf dem Programm.

 

Es scheint aber ein Trend in der Gesellschaft zu mehr Rechtshandel zu geben. Auch die Ansprüche an die Qualität von Leistungen steigen, ebenso wie das mit immer invasiverer Diagnostik und Therapie verbundene Risiko. Gleichzeitig schwindet das Vertrauen in die "Unfehlbarkeit" von Ärzten und Tierärzten.

 

Im Gegensatz zu den Verhältnissen in der Pferdeheilkunde sind Rechtstreite wegen Haftpflichtfragen in der Buiatrik insgesamt nicht sehr zahlreich. Der Haustierarzt ist in vielen Fällen eine Vertrauensperson, mit welcher der Betriebsleiter auch weiterhin zusammenarbeiten will. Etwas problematischer ist die Stellung der Assistenten, besonders der Anfangsassistenten. Besonders von jüngeren Betriebsleitern wird zunehmend häufig die Frage nach der Haftpflichtversicherung des Tierarztes gestellt, wenn ein Fall nicht wie erhofft verläuft.  Manche schrecken nicht davor zurück, den Tierarzt zum Versicherungsbetrug zu animieren, und manche Tierärzte gehen darauf ein, um den Kunden zu halten. Davor kann nur gewarnt werden.

 

Gewarnt werden muss auch vor bestimmten Formulierungen, auch wenn sie recht markig klingen. Beispiele:

„Ich werde der Kuh einen Magneten einschießen.“ (Diese Formulierung mag dazu verleiten, die Applikation entsprechend „zackig“ zu gestalten, und sie kann bei Laien falsche Vorstellungen wecken. Im konkreten Fall eines Gerichtsverfahrens behauptete der Anwalt des Klägers, der Tierarzt habe ein „druckluftbetriebenes Schlundrohr zum Einschießen des Magneten“ verwendet.)

„Jetzt gehe ich aufs Ganze.“ (Beim Versuch, einen Schlundfremdkörper in den Pansen zu schieben.)

 

 

Der Tierarzt haftet allgemein für Vorsatz (= „wissen und wollen“) und Fahrlässigkeit (= Nichtbeachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 BGB).

 

§ 276 BGB

Haftung für eigenes Verschulden

IDer Schuldner hat, sofern nicht ein anderes bestimmt ist, Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Die Vorschriften der §§ 827, 828 finden Anwendung.

 IIDie Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

 

 

Allgemeine Sorgfaltspflichten des Tierarztes:

 

1.      Prüfung, ob die zur Übernahme eines Falles notwendigen Kenntnisse, Erfahrung und ggf. Personal und Ausrüstung vorhanden sind. Dass dies nicht der Fall ist, kann sich auch erst im Laufe der Behandlung eines Patienten herausstellen. Wird gegen diese Sorgfaltspflicht verstoßen, trifft den Tierarzt das so genannte „Übernahmeverschulden“. Im Grenzbereich zur Aufklärungspflicht ist ein Hinweis auf die Grenzen eigener Erfahrung (z. B. wenn der Tierarzt eine anstehende Operation noch nicht [alleine] durchgeführt hat).

2.      Rechtzeitige, umfassende und verständliche Aufklärung des Tierbesitzers hinsichtlich Notwendigkeiten, Erfolgsaussichten, Risiken, Kosten, Wirtschaftlichkeit, ggf. Möglichkeiten der Überweisung in eine Fachpraxis oder Klinik, ggf. Wartezeiten. Die Aufklärung ist um so ausführlicher zu gestalten, je gefährlicher der Eingriff ist, je größer der wirtschaftliche Wert oder „Liebhaberwert“ des Patienten ist, je weniger vital der Eingriff indiziert ist und je unsicherer der Eingriffserfolg ist. Eine Einwilligung des Tierbesitzers ohne entsprechende Aufklärung ist rechtlich ohne Wirkung. Die Aufklärung ist in der Dokumentation schriftlich festzuhalten. Ohne Einwilligung können Eingriffe als Sachbeschädigung (§ 303 StGB) oder unerlaubte Handlungen (§ 823 BGB) gewertet werden, in der Humanmedizin als Körperverletzung. Sowohl Sachbeschädigung als auch Körperverletzung sind Straftatbestände.

      Der Vorwurf der Unterlassung einer ausreichenden Aufklärung wird in Rechtsstreiten mitunter von klagenden Tierbesitzern erhoben, weil der Nachweis eines Behandlungsfehlers wesentlich schwieriger ist.
Die Gesellschaft für Pferdemedizin (GPM) hat in Zusammenarbeit mit der BTK „Leitlinien zur Aufklärungspflicht in der Pferdepraxis“ erstellt und veröffentlicht. Darin wird konkret aufgelistet, für welche Maßnahmen und Eingriffe nach Meinung des Autorenkollektivs Aufklärungspflicht besteht und für welche nicht. Zu letzteren zählen beispielsweise die nicht invasive klinische Untersuchung, aber auch die rektale Untersuchung, Einsetzen eines Maulgatters, Verwendung von Sonden und Kathetern zu diagnostischen Zwecken, Injektionen, Punktionen und Biopsien (nicht jedoch intraartikuläre Injektion, Dauerinfusion bei nicht vitaler Indikation, Biopsien der inneren Organe, Bauchhöhlenpunktion, Liquorpunktion, und Knochenbiopsie).
Der Volltext ist unter anderem in den Mitteilungen des BpT Landesverbandes Bayern e.V. Ausgabe 2/2003 S. 17, 18, 21 abgedruckt.

3.      Wahl der ungefährlichsten Methode
Diese harmlos und einleuchtend klingende Forderung kann aber ad absurdum geführt werden, wie anhand des folgenden Beispiels gezeigt werden soll: wird die Stelle einer geplanten Injektion mechanisch gesäubert, ist die anschließende Injektion vermutlich weniger "gefährlich, als wenn diese Maßnahme unterbleibt. Noch weniger gefährlich wäre, wenn die Stelle mit einem Alkohol-Tupfer intensiv abgerieben wird. Werden vor dieser Prozedur die Haare rasiert, reduziert sich die Gefährlichkeit noch weiter. Die vermutlich ungefährlichste Methode wäre die Vorbereitung der Stelle wie zu einer Operation. (Siehe auch unten.)

4. Kunstgerechte“ Durchführung von Eingriffen
a) Indikation muss gegeben sein
b) Durchführung nach den anerkannten Regeln der veterinärmedizinischen Lehre und Praxis, mit der Sorgfalt, wie sie von einem pflichtgetreuen, gewissenhaften, ordentlichen Durchschnittstierarzt zu erwarten ist. Fachtierärzte (oder Diplomates) haben höheren Ansprüchen zu genügen.

"Kunstfehler" ist ein häufig verwendeter, aber nicht sehr sinnvoller Ausdruck. Besser ist der Begriff "Behandlungsfehler", der allerdings auch Fehler in der Diagnostik einschließt. Es werden einfache Behandlungsfehler (die grundsätzlich passieren können) und grobe Behandlungsfehler (die aus objektiver [tier]ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich erscheinen, weil das [tier]ärztliche Verhalten gegen gesicherte medizinische Erkenntnisse und Verfahren verstößt) unterschieden. Als gesichert gelten Erkenntnisse, wenn sie in Fortbildungsveranstaltungen angeboten werden, nicht jedoch, wenn sie lediglich als aktuelle Forschungsergebnisse vorliegen. Bei Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers kommt es zur Beweislastumkehr. Der Tierarzt muss dann zu beweisen versuchen, dass das ungünstige Ergebnis der Behandlung  auch ohne den Fehler eingetreten wäre.
Wie viel diagnostische "Tiefe" zur erforderlichen Sorgfalt gehört, lässt sich kaum global beantworten, auch wenn ein Fall bei sehr umfangreicher Diagnostik völlig anders zu beurteilen sein kann (z.B. präklinische Infektion mit Mycobacterium avium subsp. paratuberculosis bei einer Kuh, die wegen Mastitis vorgestellt wird).


c) Sicherung von Tieren und Menschen (Als Regel kann gelten, dass die Sicherheit von Menschen und auch des betreffenden Tieres nicht von der Gutmütigkeit des Tieres abhängen darf. Interessanterweise gibt es in manchen Staaten der USA eine Regelung wie die folgende ausTexas:
WARNING. UNDER TEXAS LAW (CHAPTER 87, CIVIL PRACTICE AND REMEDIES CODE), A FARM ANIMAL PROFESSIONAL IS NOT LIABLE FOR AN INJURY TO OR THE DEATH OF A PARTICIPANT IN FARM ANIMAL ACTIVITIES RESULTING FROM THE INHERENT RISKS OF FARM ANIMAL ACTIVITIES. Ein solcher völliger Haftungsausschluss dürfte aber in Deutschland kaum durchzusetzen sein.
d) Schaffung möglichst optimaler Umstände (z.B. Beleuchtung)
e) Erfolgskontrolle, soweit möglich

f) Kontrolle und fristgerechte Wartung medizinischer Geräte und Instrumente

5.      Dokumentation der wesentlichen Feststellungen und der getroffenen Maßnahmen. Aufbewahrung über 5 Jahre oder auch länger, wenn es nach tierärztlicher Erfahrung geboten ist (§ 16, Abs. 1 BO TÄ BY). Unterlassung der Dokumentation kann zu Umkehr der Beweislast führen! Als Regel gilt: Was nicht dokumentiert ist, ist nicht erfolgt.

6.      Schweigepflicht, einschließlich schriftlicher jährlicher Belehrung der Angestellten (Die Schweigepflicht spielt allerdings keine große Rolle im Hinblick auf Schadensersatzforderungen.)

7.   Fortbildung (hinsichtlich der Kenntnisse der tierärztlichen Wissenschaft sowie der Bedienung von Geräten) (u.a. § 2 Abs. 4 BO TÄ BY).

 

Tierärzte haften auch für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Erfüllungsgehilfen sind Personen, die im Auftrag des Tierarztes eine tierärztliche Tätigkeit erfüllen, also in erster Linie Assistenten, Praktikanten, aber im speziellen Fall auch Tierbesitzer. Verrichtungsgehilfen sind Personen, welche Hilfe leisten, beispielsweise Tierpfleger.

 

§ 831 BGB Haftung für den Verrichtungsgehilfen

(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung und Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei der Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

 

 

Spezielle Sorgfaltspflicht bei Injektionen

 

Desinfektion der Injektionsstelle:

(Ein großer Teil der Haftungsansprüche bei Injektionsschäden bei Pferd und Rind wird mit dem Unterlassen oder der Unzulänglichkeit der Desinfektion begründet!)

·        Desinfektion der Injektionsstelle ist unter Praxisbedingungen meist nicht möglich, nur Keimminderung. (Letztere wird aber von Lehrbuchautoren als sinnvoll und notwendig angesehen.)

·        Wird bei Bestandsimpfungen im Nutztierbereich nicht für notwendig erachtet, was als Zugeständnis an die realen Bedingungen zu sehen, aber nicht sehr konsequent ist. Kanülenwechsel zwischen Boxen wird aber gefordert.

·        Beim Pferd gilt Unterlassen oder Unzulänglichkeit der „Desinfektion“ als Fahrlässigkeit, teilweise als grobe Fahrlässigkeit.

 

Subkutane Injektion

 

Intramuskuläre Injektion

 

 Intravenöse Injektion / Infusion

 

 

Sonstige Vorsichtsmaßnahmen:

Eine „Notfallapotheke“ (Adrenalin, Glukokortikoide) muss für die Behandlung von Zwischenfällen griffbereit (nicht im Auto!) sein.

 

Sonstiges:

Mischen von verschiedenen Medikamenten in einer Spritze sollte unterbleiben.

 

 

Pflichten des Tierarztes gegenüber der Haftpflichtversicherung:

1.      Angabe der behandelten Tierart(en)

2.      Unverzügliche (= ohne schuldhafte Verzögerung, spätestens nach einer Woche) Anzeige von möglichen Haftpflichtfällen

3.      Aufklärungspflicht

4.      Schadensminderungspflicht

5.      Zahlung der Prämien

 

Schuldanerkenntnis (Aussagen wie: „Die Kuh habe ich auf dem Gewissen.“) führt zu Schadensersatzpflicht. Die Haftpflichtversicherung behält sich jedoch eine Prüfung vor und kann entscheiden, dass eine Haftung nicht gegeben ist.

 

 

 


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